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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 10 Sa 389/11   

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LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 10 Sa 389/11 (https://dejure.org/2012,12206)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.03.2012 - 10 Sa 389/11 (https://dejure.org/2012,12206)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. März 2012 - 10 Sa 389/11 (https://dejure.org/2012,12206)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 21 Abs 1 BEEG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG
    Befristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft - Sachgrund der Vertretung - Elternzeit

  • IWW

    BEEG § 21 Abs. 1 EGRL 70/99 § 5 Nr. 1 Buchst. a TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrerin zur Vertretung einer Kollegin in Elternzeit

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Wirksame Kettenbefristung einer Vertretungslehrerin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrerin zur Vertretung einer Kollegin in Elternzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 06.10.2010 - 7 AZR 397/09

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 10 Sa 389/11
    Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Erkrankung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (vgl. BAG Urteil vom 06.10.2010- 7 AZR 397/09 - Rn. 19, NZA 2011, 1155; BAG Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12, NZA 2010, 34).

    Bei der Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sind unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 (Befristungsrichtlinie) zu der EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999 (Rahmenvereinbarung), zu beachten (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 06.10.2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 28 ff., NZA 2011, 1155; BAG Urteil vom 14.04.2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 17 ff., NZA 2010, 942).

    Daher stellt es keinen Missbrauch des Sachgrundes der Vertretung dar, wenn das beklagte Land jeweils durch die befristete Einstellung einer konkret - fachlich, örtlich und zeitlich - geeigneten Lehrkraft für die Vertretung der ausfallenden Stammkraft sorgt (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 06.10.2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 31, NZA 2011, 1155, m.w.N.).

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 10 Sa 389/11
    Die Berufungskammer hatte den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Urteil vom 26.01.2012 (EuGH - C-586/10 [Kücük] - NZA 2012, 135) ausgesetzt.

    3. Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.01.2012 (EuGH C-586/10 [Kücük] - NZA 2012, 135) führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 600/00

    Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 10 Sa 389/11
    Da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln, sondern kann auch einen kürzeren Zeitpunkt wählen und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden (BAG Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 200/00 - Rn. 16, AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 20.02.2002 -7 AZR 600/00- Rn. 15, AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung).
  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 200/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung)

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 10 Sa 389/11
    Da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln, sondern kann auch einen kürzeren Zeitpunkt wählen und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden (BAG Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 200/00 - Rn. 16, AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 20.02.2002 -7 AZR 600/00- Rn. 15, AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung).
  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 10 Sa 389/11
    Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Erkrankung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (vgl. BAG Urteil vom 06.10.2010- 7 AZR 397/09 - Rn. 19, NZA 2011, 1155; BAG Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12, NZA 2010, 34).
  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 654/03

    Befristung - Vertretung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 10 Sa 389/11
    Das Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter der gewährten Elternzeit stellt nicht den Befristungsgrund selbst in Frage (BAG Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - Rn. 24, EzA § 14 TzBfG Nr. 14, m.w.N.).
  • BAG, 14.04.2010 - 7 AZR 121/09

    Befristeter Arbeitsvertrag - Sachgrund der Vertretung - Kausalzusammenhang -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 10 Sa 389/11
    Bei der Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sind unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 (Befristungsrichtlinie) zu der EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999 (Rahmenvereinbarung), zu beachten (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 06.10.2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 28 ff., NZA 2011, 1155; BAG Urteil vom 14.04.2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 17 ff., NZA 2010, 942).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.08.2012 - 8 Sa 33/12

    Befristungskontrolle - Vertretung - Kausalzusammenhang

    Gerade Elternzeiten, die in ihrer Dauer und in ihrem Umfang aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern gemäß §§ 15, 16 BEEG einen sehr unterschiedlichen Vertretungsbedarf auslösen können, erzeugen einen Vertretungsbedarf, ohne dass damit zwingend ein Dauerbedarf verbunden ist, weil dieser ständigen Schwankungen unterliegt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 15.03.2012 - 10 Sa 389/11).
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